Stadtgemeinde Hollabrunn
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Bei der Stadtgemeinde Hollabrunn gelangt der Dienstposten
Bei der Stadtgemeinde Hollabrunn gelangt der Dienstposten
1 Empfangsmitarbeiters (m/w/d) (KARENZVERTRETUNG) für das Stadthotel Hollabrunn mit 30 Wochenstunden zur Besetzung.
Die Anstellung und Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des NÖ GemeindeBedienstetengesetzes je nach Qualifikation im Verwendungszweig Assistenzdienst A2.
Arbeitsbeginn ehest möglich
Das Dienstverhältnis ist vorerst auf 6 Monate befristet, der 1. Monat gilt als Probemonat. Bei sehr guter Dienstleistung besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses
auf bestimmte bzw. auf unbestimmte Zeit.
Anstellungserfordernisse:
* Abgeschlossene Berufsausbildung, idealerweise im Hotel- und/oder Gastgewerbe
* Idealerweise Berufserfahrung im Hotel- und/oder Gastgewerbe
* Bereitschaft Nacht- und Wochenenddienste zu übernehmen
* MS-Office Kenntnisse
* Eigenständige Problemlösungskompetenz und freundliches Auftreten
Aufgabenbereich:
Nach einer Einschulungsphase durch erfahrene Mitarbeiter sind sie mitverantwortlich für die Rezeption des Hotelbereiches (Check-in, Reservierungen, E-Mail-Verkehr, Telefonate) und
ebenso mitverantwortlich für den laufenden Betrieb im Campus-Café (Zubereitung/Service von Getränken, Bestellungen, Inventur, etc.) Ihre Dienstzeiten sind vorrangig von Montag – Freitag, die Bereitschaft zu Nacht- und Wochenenddiensten wird jedoch vorausgesetzt. Weiters werden Einsatzbereitschaft und Flexibilität, Teamfähigkeit und gutes Auftreten sowie selbständiges Arbeiten und Genauigkeit verlangt.
Ihrer Bewerbung schließen Sie bitte folgende Nachweise an:
* Lebenslauf mit Foto und Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten
* Motivationsschreiben
* Geburtsurkunde
* Alle Ausbildungs- und Verwendungszeugnisse
Bewerbungen an:
Schriftlich: Stadtgemeinde Hollabrunn,
Hauptplatz 1, 2020 Hollabrunn oder
Elektronisch: [email protected]
mit Kennzeichnung: “Stellenausschreibung Empfangsmitarbeiter” Die Angabe des Mindestentgelts für dieses Stellenangebot ist nicht verpflichtend, da die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltangabe hier nicht zutreffen.
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